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Service

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Autohaus Herpich GmbH
Neckarstr. 81
64711 Erbach

Öffnungszeiten

Mo-Fr : 09.00 – 18.00 Uhr
Sa : 10.00 – 14.00 Uhr
und nach Vereinbarung.

AGB

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

1. Anwendungsbereich:

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Autohaus Herpich GmbH (im Folgenden: Autohaus). Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Autohaus und seinen Kunden.

(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen der Kunden finde keine Anwendung. Sie werden vom Autohaus nicht akzeptiert, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3) Mündliche Abreden bestehen nicht.

 

2. Vertragsschluss

(1) Inserate des Autohauses im Internet stellen grundsätzlich nur unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden dar. Auf Wunsch erhält der Kunde den Entwurf eines Kaufvertrages über ein bestimmtes Fahrzeug oder Zubehörteil vom Autohaus zur Verfügung gestellt. In der Zurverfügungstellung dieses Entwurfs liegt ebenfalls noch kein Angebot des Autohauses. Der Kunde gibt ein rechtlich verbindliches Angebot ab, indem er den Kaufvertragsentwurf („Bestellung“) komplettiert und unterzeichnet an das Autohaus zurückgibt oder auf andere Art ein bindendes Angebot abgibt. In gleicher Weise gibt der Kunde ein bindendes Angebot ab, wenn er dem Autohaus einen Werkstattauftrag anträgt.

(2) Der Kunde ist an ein Angebot für die Dauer der Annahmefrist gebunden. Die Annahmefrist beträgt bei Fahrzeugen und Zubehörteilen, die beim Autohaus vorhanden sind, zwei Wochen. Sind das Fahrzeug oder das Zubehörteil beim Autohaus nicht vorhanden, beträgt die Annahmefrist vier Wochen.

(3) Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn das Autohaus das Angebot des Kunden innerhalb der Annahmefrist ausdrücklich oder durch Erbringung der Leistung annimmt.

(4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag zwischen Autohaus und Kunden bedürfen der Zustimmung des anderen Teils.

 

3. Lieferung

(1) Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

(2) Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist das Autohaus auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt das Autohaus in Verzug. Wird hingegen ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt das Autohaus bereits mit dem Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

(3) Eine verbindliche oder unverbindliche Lieferfrist wird durch den Eintritt von Zahlungsverzug des Kunden für dessen Dauer unterbrochen.

(4) Höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder Mobilmachung oder beim Autohaus oder dessen Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, wie z. B. Streik oder Aussperrung, die das Autohaus an einer fristgemäßen Lieferung ohne dessen Verschulden hindern, führen zu einer Unterbrechung der Lieferfrist. Die Unterbrechung der Lieferfrist hält für die Dauer des Ereignisses an, höchstens jedoch für 4 Wochen.

 

4. Zahlung

(1) Der Kaufpreis und die Kosten für Nebenleistungen des Autohauses sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Werklohn und die Kosten für Nebenleistungen des Autohauses ist bei Abnahme des Werkes zur Zahlung fällig.

(2) Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland oder ist der Kaufgegenstand in das Ausland zu liefern, ist der Kunde bei Vertragsschluss verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 5 % des Brutto-Kaufpreises, mindestens jedoch 1.000,00 €, an das Autohaus zuzahlen. Die Zahlung des Restkaufpreises richtet sich nach Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser AGB.

(3) Der Kunde kann gegen Ansprüche des Autohauses nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur gelten machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Abnahme

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Dazu ist derKaufgegenstand beim Autohaus abzuholen.

(2) Auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden liefert das Autohaus den Kaufgegenstand auch innerhalb Deutschlands zum Kunden (Hauszustellung). Die Kosten einer Hauszustellung sowie die Kosten einer etwaig vom Kunden gewünschten Transportversicherung, sind vom Kunden zu tragen. Die Hauszustellung erfolgt erst nach vorheriger Bezahlung.

(3) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Hauszustellung bestimmte Person auf den Kunden über.

(4) Kann das Autohaus vom Kunden Schadensersatz wegen der Nichtabnahme eines Fahrzeuges verlangen, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises bei Neuwagen und EU-Neufahrzeugen, 10 % bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn das Autohaus einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.

 

 6. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Kaufgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller dem Autohaus aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen im Eigentum des Autohauses. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil 1) dem Autohaus zu, auch wenn dem Kunden der Brief kurzzeitig – z. B. zur Anmeldung des Fahrzeuges – überlassen wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Forderungen des Autohauses gegen den Kunden aus der geschäftsmäßigen Verbindung. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware auch die jeweilige Saldoforderung in gleicher Weise.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden oder vermischt, so geschieht dies stets im Auftrag und für das Autohaus. Das Autohaus erwirbt in diesem Fall das Miteigentum an dem verbundenen oder vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist die mit der Vorbehaltsware verbundene oder vermischte Ware als Hauptsache anzusehen oder wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder fremder Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, geschieht dies ebenfalls stets im Auftrag des Autohauses und es erwirbt auch insoweit entsprechend dem Wert des Anteils der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren das Miteigentum an dieser Sache. Der Kunde verwahrt den Bestand der verbundenen oder vermischten Waren, die Hauptsache oder die neue Sache unentgeltlich für das Autohaus. Auf die durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erhebt das Autohaus keinen Anspruch.

(4) Die im Eigentum bzw. Miteigentum des Autohauses stehende neue Ware sichert die Forderungen des Autohauses in gleicher Weise wie die ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Bekanntwerden von Umständen nach Vertragsschluss, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, z. B. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Einleitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.

(5) Der Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und unter der Voraussetzung berechtigt, dass der Kunde seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert. Der Kunde tritt dem Autohaus seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung aller dem Autohaus im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an ab. Die Abtretung nimmt das Autohaus hiermit an. Das gleiche gilt für Ansprüche, die an die Stelle der Weiterverkaufsforderung treten bzw. diese substituieren (z. B. Versicherungsleistungen etc.).

(6) Die Weiterveräußerungsbefugnis erlischt unter den Voraussetzungen der Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 dieser AGB. Zu anderen Verfügungen für die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Etwaige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware sind dem Autohaus ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf; gleichzeitig hat der Kunde die Dritten über das Eigentum des Autohauses zu informieren.

(7) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung die Ansprüche des Autohauses gegen den Kunden um mehr als 20%, ist es auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.

(8) Der Kunde ist berechtigt, die an das Autohaus abgetretenen Forderungen für das Autohaus einzuziehen. Die Befugnis, die Ware selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Das Autohaus verpflichtet sich jedoch, die Forderungen erst unter den Voraussetzungen der Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 dieser AGB einzuziehen. In diesem Fall erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden und das Autohaus kann die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Kunden offen legen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, insbesondere eine vollständige Kundenliste zu überreichen, aus der sich seine Abnehmer mit Firma/Name, Anschrift und Forderungsbestand ergeben.

 

7. Mängel und Herstellergarantie

(1) Neben und ungeachtet einer etwaigen Fahrzeuggarantie gewährt das Autohaus seinen Kunden vorbehaltlich der folgenden Regelungen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte.

(2) Handelsübliche sowie unwesentliche technische oder farbliche Abweichungen bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar, soweit sie auf den Wert des Fahrzeuges keinen Einfluss haben und dem Kunden zumutbar sind.

(3) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, zu rügen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die gesetzliche Rügepflicht des § 37HGB.

(4) Gegenüber Kaufleuten sowie bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt.

(5) Verkauf an Gewerbetreibende: Bei Neu- und Gebrauchtwagen erfolgt der Verkauf an Gewerbetreibende unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Sachmängelhaftung.

(6) Die Fahrzeuggarantie kann zum Verkaufszeitpunkt bereits begonnen haben (d.h. die Garantie hat eine eingeschränkte Laufzeit, welche bereits begonnen hat mit der Auslieferung des Vorlieferanten zu der Autohaus Herpich GmbH.

(7) Das Produktionsdatum des Fahrzeuges ist in der Regel dem EG-Übereinstimmungserklärung (COCDokument) zu entnehmen (Produktionsdatum = Ausstellungsdatum = Garantiebeginn).

 

8. Haftung

(1) Die Haftung des Autohauses ist mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen darf (Kardinalpflichten), auf Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, beschränkt.

(2) Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Autohauses, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises; hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren, dem Autohaus der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

(3) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ein Schadensersatz statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) Eine etwaige Haftung nach dem ProdHaftG bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

9. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort sämtlicher Vertragspflichten zwischen dem Autohaus und seinem Kunden ist der Sitz des Autohauses.

(1) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen bestimmt der Sitz des Autohauses den Gerichtsstand. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.